Gemäss Art. 8 des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt sind Personen welche Unterkunft gewähren oder eine Wohnung vermietet, verpflichtet die Einwohnerkontrolle über Zu- und Wegzüge sowie über die Mieter Auskunft zu erteilen.

Zugehörige Objekte

Name VornameFunktionTelefonKontakt

Bemerkung

Gemäss Art. 8 des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt sind Personen welche Unterkunft gewähren oder eine Wohnung vermietet, verpflichtet die Einwohnerkontrolle über Zu- und Wegzüge sowie über die Mieter Auskunft zu erteilen.

Verfahren

Sobald Sie einen Mieterwechsel bei der Einwohnerkontrolle melden, wird diese die weiteren Schritte einleiten.

Online-Formular

Bitte alle zwingenden Felder (*) ausfüllen.