Leumundszeugnisse (Art. 54 Abs. 3 PolG)

Leumundszeugnisse sind die Ausnahme. Es ist jedoch möglich, dass die Angaben im Handlungsfähig-keitszeugnis für bestimmte amtliche Zwecke nicht genügen. In diesen Fällen kann durch die Gemeinden ein Leumundszeugnis erstellt werden. Leumundszeugnisse sind nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen auszustellen. Artikel 54 Absatz 3 PolG ist dahingehend zu verstehen, dass irgendein Spezialgesetz den konkreten Einzelfall erwähnen muss, in welchem ein Leumundszeugnis auszustellen ist.

Dabei hat das einzelne Spezialgesetz (z. B. Militär- sowie Vormundschafts- und Fürsorgegesetzgebung) nicht nur die Berechtigung bzw. Verpflichtung zu enthalten, ein Leumundszeugnis zu erstellen, sondern es hat sich auch dazu auszusprechen, welche zusätzlichen Daten erhoben werden und in die Zeugnisse aufgenommen werden dürfen. Das Spezialgesetz wird regelmässig auch darauf hinweisen, für wen Leumundszeugnisse ausgestellt werden sollen. Enthält das Spezialgesetz keine entsprechenden Angaben, dürfen Leumundszeugnisse subsidiär für die in Artikel 54 Absatz 1 PolG erwähnten Personen bzw. Behörden ausgestellt werden. Das Begehren ist von der ersuchenden Stelle schriftlich zu begründen und es ist von ihr anzugeben, auf welche gesetzliche Grundlage sie sich für das Begehren stützt.

Es sind die üblichen Abklärungen vorzunehmen, damit der Leumund (Ruf und Ansehen) beurteilt wer-den kann. Insbesondere ist auch ein Strafregisterauszug erforderlich, der durch die betroffene Person selbst beigebracht werden muss. Der Inhalt des Leumundszeugnisses bleibt wie bisher.

Uns sind bereits Fälle bekannt, in welchen Leute für das Ausland Leumundszeugnisse benötigen (Bsp. ausl. Jagdpatent). Da es schwierig ist, die ausländischen Gesetzesbestimmungen korrekt auszulegen, empfehlen wir im Zweifelsfalle die Ausstellung eines Leumundszeugnisses.