Handlungsfähigkeitszeugnisse (Art. 54 Abs. 1 und 2 PolG)


Handlungsfähigkeitszeugnisse sind der Normalfall und ersetzen die bisherigen Leumundszeugnisse.


Auf Gesuch erstellen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden Handlungsfähigkeitszeugnisse

a) für die betroffene Person selbst

b) für Behörden, sofern dies in einem Gesetz vorgesehen ist oder die Behörde nachweist, dass das 
Handlungsfähigkeitszeugnis für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unerlässlich ist.

Handlungsfähigkeitszeugnisse enthalten folgende Angaben:


a) Personalien (Familienname, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Zivilstand, Heimatort, Adresse);

b) Dauer des Wohnsitzes in der Gemeinde

c) zivilrechtliche Handlungsfähigkeit (gem. ZGB)


Wichtig: Es sind neben der Überprüfung, ob die betroffene Person bevormundet oder verbeiratet ist, keine weiteren Abklärungen vorzunehmen (eine Beistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit nicht ein).

Handlungsfähigkeitszeugnisse können sofort ausgestellt werden, sofern sie durch die betroffene Person selbst verlangt werden.

Adresse KESB:
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Emmental

Dorfstrasse 21
Postfach 594
3550 Langnau

Tel.  031 635 22 00